Satzung des Kreisverbandes Landkreis Rostock von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN

§ 1 Name, Organisationsstellung und Sitz

(1) Der Name des Kreisverbandes ist BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN - Kreisverband Landkreis Rostock. Die Kurzform lautet GRÜNE.

(2) Der Kreisverband ist ein Gebietsverband im Landesverband Mecklenburg-Vorpommern der Partei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN. Er ist der Zusammenschluss der Mitglieder der Partei, die ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Landkreis haben oder ihre Mitgliedschaft gegenüber dem Kreisverband erklären.

(3) Sitz des Kreisverbandes ist der Sitz des Landkreises Rostock. § 2 Ziele Der Kreisverband setzt sich zum Ziel, im Rahmen der Grundsätze und des Programms von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN außerparlamentarische und parlamentarische Arbeit zu leisten und so an der politischen Willensbildung der Menschen mitzuwirken.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes kann werden, wer Grundkonsens und Satzung von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN und deren Programme anerkennt und keiner anderen Partei angehört.

(2) Die Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich.

(3) Die Mitgliedschaft ist nicht von der deutschen Staatsangehörigkeit abhängig.

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

(1) Über die Aufnahme entscheidet die Kreismitgliederversammlung oder der Kreisvorstand. Wenn am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des*der Antragstellers*in ein OV existiert, kann dessen Mitgliederversammlungen oder dessen Vorstand über einen Aufnahmeantrag entscheiden. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrags kann der*die Bewerber*in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(2) Die Zurückweisung ist dem*der Bewerber*in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremium gegenüber dem*der Bewerber*in.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.

(2) Austritts- und Ausschlusserklärungen haben schriftlich zu erfolgen

(3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ohne Begründung 6 Monate kein Beitrag gezahlt wurde sowie zweimalige schriftliche Mahnungen erfolglos geblieben sind. Der Kreisverband kann über eine weitere Mitgliedschaft entscheiden.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch das Landesschiedsgericht.

§ 6 Mitgliederrechte und Pflichten

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, a. an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mitzuwirken, b. im Rahmen der Gesetze und der Satzung an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken, c. für Funktionen innerhalb der Partei und für Mandate in Volksvertretungen zu kandidieren, d. sich mit anderen Mitgliedern zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren, e. sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, a. den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten, b. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen, zumindest aber zu tolerieren, c. vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion gewählt hat, d. in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Höhe des Beitrages beträgt mindestens 1 % des Nettoeinkommens und ist per Dauerauftrag oder Überweisung pünktlich zu zahlen.

(2) Mitglieder ohne eigenes Einkommen zahlen mindestens 2,50 € pro Monat.

(3) Für Personen mit besonderen finanziellen Härten können mit dem Kreisvorstand Ausnahmen vereinbart werden.

§ 8 Freie Mitarbeit

(1) Der Kreisverband ermöglicht die Form der freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.

(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der Erklärung gegenüber dem Vorstand der jeweils untersten Ebene.

(3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen sowie das Recht auf Information.

(4) Freie Mitarbeit endet a. durch Erklärung gegenüber dem Vorstand der jeweils untersten Ebene, b. bei Verweigerung der Mitarbeit durch die zuständige Gliederung, c. bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung.

(5) Freie Mitarbeiter*innen können Mandate auf Wahllisten übernehmen und in Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit beratender Stimme berufen werden.

§ 9 Gliederung

Basisgruppen bzw. Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Ihre Gründung ist schriftlich beim Kreisvorstand anzuzeigen. Gibt sich die Untergliederung keine Satzung, so gilt die des Kreisverbandes entsprechend.

§ 10 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind die Hauptversammlung, die Wahlversammlung, die Mitgliederversammlung und der Kreisvorstand.

§ 11 Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Ihr gehören alle Mitglieder des Kreisverbandes an.

(2) Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin unter Angabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und eines Tagesordnungsvorschlages. Eine Hauptversammlung muss innerhalb von vier Wochen stattfinden, wenn 15% der Mitglieder es verlangen.

(3) Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a. Entgegennahme und Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht des Vorstandes, den Kassenbericht und die Entlastung des Vorstandes,

b. Annahme und Änderung der Satzung und des Kreistagswahlprogramms,

c. Beschlussfassung über den Haushalt,

d. die Wahl des Kreisvorstandes,

e. die Wahl eines*r Rechnungsprüfers*in sowie eines*r Stellvertreters*in

f. die Wahl von Delegierten des Kreisverbandes in die Organe des Landesverbandes und des Bundesverbandes,

g. die Höhe der Sonderbeiträge der Mandatsträger*innen.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Ihr gehören alle Mitglieder des Kreisverbandes an.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens eine Woche vor dem angesetzten Termin unter Angabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und eines Tagesordnungsvorschlages. Eine Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier Wochen stattfinden, wenn 15% der Mitglieder es verlangen. Die Einladung kann elektronisch erfolgen, wenn das betroffene Mitglied vorher sein Einverständnis erklärt hat.

(3) Die Mitgliederversammlung berät und fasst Beschlüsse über die an sie gerichteten Anträge.

§ 13 Wahlversammlung

(1) Die Wahlversammlung des Kreisverbandes wählt die Wahlkreiskandidat*innen zur Landtagswahl, die Kandidat*innen zur Kreistagswahl sowie die Kandidat*innen zur Landratswahl.

(2) Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen (Wahl der Gemeindevertretungen, Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeister*innen) ist die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber*innen durch die Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Vorstand der jeweiligen Ebene oder der durch die wahlberechtigten Mitglieder bestimmten Person. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung ist mit dem Kreisvorstand abzustimmen.

(3) Für die Wahl der Direktkandidat*innnen zur Bundestagswahl ist gegebenenfalls eine gemeinsame Wahlversammlung mit den betroffenen benachbarten Kreisverbänden einzuberufen.

§ 14 Kreisvorstand

(1) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und nach außen, ist der Hauptversammlung rechenschaftspflichtig und an ihre Beschlüsse gebunden. Der Kreisvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Sprecher*innen und den*die Schatzmeister*in.

(2) Der Vorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, einer Schatzmeister*in, mindestens zwei Beisitzer*innen und höchstens vier Beisitzerer*innen.

(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden von der Hauptversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit.

(4) Alle Beratungen des Kreisvorstandes sind für die Mitglieder des Kreisverbandes grundsätzlich öffentlich.

(5) Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere:

a. Vorbereitung der Haupt-, Wahl- und Mitgliederversammlungen,

b. Koordinierung der Arbeit innerhalb des Kreisverbandes und zwischen Landesverband und Kreisverband,

c. Aufstellung und Kontrolle der Einhaltung des Haushaltsplanes.

§ 15 Beschlüsse und Wahlen

(1) Haupt-, Wahl- und Mitgliederversammlung sind beschlussfähig, wenn ordentlich dazu eingeladen worden ist. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Wahlen sind grundsätzlich geheim. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet das Los.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Minderheitenvoten, die von 20% der Stimmberechtigten unterstützt werden, sind den Beschlüssen auf Antrag beizufügen.

§ 16 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Kreisverbandes kann nur eine Hauptversammlung mit einer 2/3-Mehrheit entscheiden. Der Antrag muss vier Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung beim Kreisvorstand eingereicht und von diesem an die Mitglieder schriftlich verteilt werden.

(2) Soweit kein anderer Beschluss gefasst wird, fällt das Vermögen des Kreisverbandes dem Landesverband zu.

§ 17 Inkrafttreten und Änderung der Satzung

(1) Die Satzung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Hauptversammlung geändert werden.

(2) Soweit diese Satzung keine Regelungen trifft, findet die Satzung des Landesverbandes unmittelbar Anwendung.

(3) Die Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.